Bauernbefreiung

 

Die großen Agrarreformen in der ersten Hälfte des letzten Jahrhunderts wurden durch zwei vorbildliche Gesetze der Königlichen Regierung in Hannover eingeleitet. Sie kamen auch den Neubürgern in Postmoor in ihrer Existenzgründung zugute; das Gesetz zur Ablösung von den grund- und gutsherrlichen Lasten vom 10.11.1831 und das Verkoppelungsgesetz (die Flurbereinigung) vom 30. 08.1842. Seit Jahrhunderten hatte der einzelne Bauer nur sein Hofgrundstück mit Hofgarten und eine mehr oder weniger große Acker- und Grünlandfläche zu bewirtschaften, für die er aber dem Grundherrn zu zinsen hatte. Dieser Grundherr war nicht nur der Eigentümer dieser Flächen, nein, der Bauer stand zu ihm in einem persönlichen und dinglichen Erbuntertänigkeitsverhältnis.

Ablösung

Der „Bemeierte oder Angemeierte,“ so kennen wir heute das Wort, ist einer, der ausgenommen worden ist. Die bemeierten Bauern bzw. Anbauern galten als das „geringe Volk“, sie hatten ihrem Grundherrn neben der Abgabe des s. g. Zehnten auch Hand- und Spanndienste zu leisten. Der adlige Grundherr nannte seinen Untertan nur „Hee“ „Wat wull Hee?“ Die Abgaben wurden als Meiergefälle bezeichnet. Die Rechte und Pflichten des Grund- oder Gutsherrn und seines Meiers wurden im Meierbrief ver

traglich festgelegt(s. Meierbrief im 1. Abschnitt).Meier nannte sich der Amtsträger, der die abhängigen Bauernstellen (Hufen) beaufsichtigte und die Abgaben einzog.

Das Gesetz zur Ablösung von den grund- und gutsherrlichen Lasten setzte sich nur langsam durch. Man traute der Obrigkeit nicht so sehr, man hatte keine guten Erfahrungen bisher mit ihr gemacht. Um die Befreiung der Meierpflichten zu erlangen, war es nötig, das 18-fache der bisherigen Meierlasten in einer Summe zu zahlen. Die Ablösung umfaßte die Beseitigung der persönlichen Unfreiheit und der damit verbundenen persönlichen und dinglichen Lasten. Außerdem wurde der Bauer bzw. Anbauer Eigentümer des von ihm bewirtschafteten Bodens. Die adlige Gerichtsbarkeit wurde aufgehoben. Am 07.08.1852 wird das „Hochadlige Gericht Delm“ dem Amtsgericht Buxtehude angegliedert.

Der Grund und Boden der Postmoorer Anbauern war bei ihrer Existenzgründung überwiegend frei von Meierpflichten. War es schon ein Segen, daß die Bauern endlich von den lästigen und drückenden Meierlasten befreit worden sind, brachte die Verkoppelung einen weiteren Schritt in Richtung zur freien Entfaltung.


(Ein „Ectract“, der Bescheid über die Ablösung von den „Meier-Pflichten“


 (Die „Meier-Pflicht“ konnte abgelöst werden. Das 18-fache des genannten Endbetrages mußte entrichtet werden.)


Receß

....über die Spezial Theilung der Gemeinheit und die Verkoppelung der Feldmark der Dorfschaft Bliedersdorf Amt Horneburg und über die Abstellung der Frettung auf den Aue=Wiesen und dem Moorcampe

Als das Gesetz zur „Gemeinheitstheilung“ und Verkoppelung erlassen worden war, stellte auch die Dorfschaft Bliedersdorf einen Antrag auf Teilung und Verkoppelung der Feldmark. Dieser Antrag wurde am 26. Februar 1845 von der königlichen Landdrostei genehmigt.

Der gesamte Grundbesitz der Dorfgemeinheit wurde neu verteilt. Der eigene Besitz wurde zusammen mit der Allmende anteilmäßig in zusammenhängenden Flächen wieder aufgeteilt. Bis zur Durchführung sollten 10 Jahre ins Land gehen. Am 19.11.1855 wurde der Teilungs- und Verkoppelungsvorgang erfolgreich zum Abschluß gebracht. Alle Bauern und Anbauern konnten nun auf ihrer eigenen Scholle befreit von allen Gemeinheitsrechten, frei wirtschaften.

Aufteilung der „Gemeinheit/Allmende“ und Ablösung der Frettung

Die größere Fläche in der Gemarkung, Gemeinheit oder auch Allmende genannt, die ebenfalls dem Grundherrn gehörte, war der Allgemeinheit vorgehalten.

Wiesen, Heide- und andere Flächen, die nicht als Ackerland nutzbar waren, dienten zur Frettung (abweiden) durch gemeinschaftliche Vieh- oder Schafherden.

Die Heideflächen standen aber auch zum Plaggenhauen für Streugut usw. zur Verfügung. Die frühere Frettung der Allmende muß man sich so ähnlich vorstellen, wie es heute in der Gebirgslandschaft mit dem Almauftrieb üblich ist.

Die Allmende bestand überwiegend aus Heide-, Holz-, Busch- und Moorgelände; diese Flächen sind auf der Kurhannoverschen Landkarte von 1769 noch zu ersehen. Das Auetal mit seinen Niedermoorwiesen zählte bis zur Aufteilung 1788 zur Allmende
( siehe auch bes. Abhandlung). Aber auch die Heide- und Sandflächen in unserem heutigen Postmoor gehörten dazu. Durch den o. g. Rezeß wurden die Flächen der Allmende auf die einzelnen Hofbesitzer aufgeteilt. Die Berechtigten an der Dorfgemeinheit, Interessenten genannt, waren Bauern und Anbauern; sie alle sind in einem Verzeichnis des Rezesses vermerkt.

Zur Erschließung der einzelnen Grundstücke wurden neue Wegeverbindungen, s. g. Koppelwege und Viehtriften, unter Angabe der Breite nach „kalenberger Fuß = 0,291 m) festgelegt. Die „Breite inclusive Gräben“ der Wege wurde je nach Bedeutung mit 48,40,32,24,16 und 8 Fuß ausgewiesen. „Die unter 32 Fuß abgesteckten Wege dürfen niemals zu Viehtriften benutzt werden“. * *Siehe folgendes Dokument der „Koppelwege und Triften in Postmoor“.

Bestimmte Standorte mit Nutzungsrechten und Unterhaltspflichten durch die Interessenten wurden unter folgenden Titeln festgeschrieben: „a) Lehm und Mergelgruben; b) Zum Sandgraben; c) Heitzung der Schulstube; d) Errichtung von Nothwohnungen (insbes. für obdachlos werdende Häuslinge; e) Gottesacker; f) Trinken und zum Wasserschöpfen; g) Feuerteiche; h) Zum Sodenstechen; i) Überfahrten.“

Ferner ist das Anlegen von Überwegen, Abzugsgräben (Seitengräben, Scheidegräben) mit vorgeschriebenen Räumungsarbeiten, das Festschreiben von Staurechten, Befriedung der Koppeln, Nachbarschaftsrechte und -pflichten und noch vieles mehr in diesem Rezeß geregelt worden.

Dieser Rezeß hatte und hat auch zum Teil heute noch Rechtskraft.

Am 13.06.1974 sind der Gemeinde Bliedersdorf auf Antrag alle Rechte und Pflichten der bisherigen Interessengemeinschaft übertragen worden.




Verzteichnis der "Koppelwege und Triften" in Postmoor aus dem "Receß" v. 1855

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